Mal eine Frage an alle die auch Ahnung haben.
Folgendes Problem.
Seit ca. 1 Woche habe ich jeden Abend zwischen 20 und 22 Uhr eine DSL-Störung (Verbindungsabruch), anschliessen dhatte ich nur noch die Hälfte (zwischen 3.200 und 3.700 kBits/s) Ist mir aber erst Mittwoch aufgefallen trotzem war es jeden Tag zwischen besagter zeit (Logdatei habe ich ausgwertet), nach meinem Anruf bei 1&1 wurde für Heute ein Technikertermin vereinbart, Techniker kam nicht dafür mehrere SMS von 1&1 das die Störungsmeldung intern bearbeitet wird/wurde (was auch immer das heisst),
Als dann Heute gegen 21:45 Uhr erneut die Verbindung weg war hab ich gleich angerufen und wurde auf ein anderes DSL-Profil gelegt mit Port-Reset und was weiss ich nicht alles. Heisst im Klartext, weil der nette Mitarbeiter mir das nicht gesagt hat, ich dümpel jetzt mit 2.300 kBits/s rum!
Da ich das nicht wusste gleich nochmal die Hotline belästigt und jetzt habe ich erfahren das es erstmal bei diesen 2.300 bleibt um die Stabilität zu prüfen, sollte das so sein das es Stabil läuft wird das so beibehalten (lt. Mitarbeiterin) auf meinem Protest da ich eine 6.000er Leitung zahle wollte die Gute mir doch ernsthaft Weismachen das mir dann ein Bandbreitennachlass zustünde! GANZE 2€!!!! Wollen die mich verarschenäppeln?
Jetzt die Frage: Sollte es bei diesen 2.300 bleiben habe ich dann die Möglichkeit der Sonderkündigung?
Ja, nach deiner Schilderung gehe ich davon aus, dass für den Fall, dass es bei 2.300 bleibt, ein Sonderkündigungsrecht nach § 626 Abs. 1 BGB bestehen würde.
Bevor du allerdings anfängst ein solches Kündigungsschreiben aufzusetzen, solltest du erstmal eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Soll heißen, dass du anrufst und mitteilst, dass du erwartest spätestens in 10 Tagen (bei der Frist bin ich mir unsicher, das sollte aber allemal reichen) wieder eine 6.000er Leitung nutzen zu können. Selbiges würde ich allein schon zu Protokollierungs- und Beweiszwecken nochmal schriftlich an deren Kundensupport richten, außerdem solltest du dir für den Fall der Fälle den Namen der Servicemitarbeiter/in am Telefon geben lassen.
Sollte innerhalb dieser Zeit nichts passieren, dann würde ich empfehlen als erstes um eine Kündigung aus Kulanz zu bitten. In diesem Schreiben dann die Situation darlegen und ruhig erläutern, dass du der Meinung bist, dass ohnehin ein Sonderkündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB vorläge. Vielleicht zeigt sich 1&1 dann schon kooperativ und du bist draußen. Sollten sie auf Erfüllung des Vertrages bestehen, solltest du die Möglichkeit der Sonderkündigung wahrnehmen. Theoretisch musst du in dem Schreiben nichtmal erläutern, warum du der Auffassung bist, dass ein solches Recht besteht, 1&1 kann eine solche Begründung nach § 626 Abs. 2 S. 3 BGB aber verlangen.
Wenn es wirklich bis dahin kommt bzw. diese Entwicklung sich abzeichnet, würde ich auch nochmal für dich schauen schauen, ob ich ein paar Urteile finde, die deine Argumentation untermauern. Da wird es mit Sicherheit etwas geben.
Viel Glück!
Edit:
In einem Urteil vom AG Fürth vom 07.05.2009, Az. 340 C 3088/08 heißt es unter anderem:
"Den Vertrag mit der Beklagten hat der Kläger fristlos gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grund gekündigt.
Unstreitig hat die Beklagte die von ihr versprochene Leistung, nämlich zur Verfügungstellung einer Doppel-Flat 6.000 inklusive Speedoption 16.000 nicht erbracht. Sie kann sich hier nicht auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, nach denen sie lediglich die am Wohnort des Kunden maximal mögliche Bandbreite bereit stellen muss, da die dahingehende Klausel gemäß § 308 Ziffer 4 BGB unwirksam ist. So bestehen zwar erkennbar Interessen der Beklagten, die versprochene Leistung zu ändern, nachdem, wie unbestritten vorgetragen wird, erst bei Herstellung des Anschlusses festgestellt werden kann, welche Surfgeschwindigkeit erreichbar ist. Eine Änderung ist aber für den anderen Vertragspartner nicht zumutbar. So hat der Kunde nach der Abrede, wäre sie so getroffen, die vollen Gebühren für die bestellten Leistungen zu bezahlen, ohne dass diese tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Dazu kommt, dass im Hinblick auf die versprochene Leistung auf sonstige Investitionen getätigt werden, die unter Umständen nicht gemacht würden, hätte man gewusst, dass die Beklagte nicht in der Lage ist, die Leistung vertragsgemäß zu erbringen."