Naja, aber ganz Unrecht hat der Mann nicht. Ich meine auch wenn man es bei E-Bay als Neuware verkaufen darf, sollte doch wenigstens ein Hinweis irgendwo stehen, dass die Original-Verpackung geöffnet wurde. Auch wenn es dazu keine Verpflichtung geben mag, alleine um solche Missverständnisse zu vermeiden ist das vielleicht ein guter Hinweis.
Worum es ihm ja eigentlich ging, ist die genaue Länge der Gewährleistung von deiner Seite. Bei Kauf von Neuware gibt es eine gesetzliche Gewährleistungspflicht von 2 Jahren. Beim Gebrauchtwarenkauf kann der gewerbliche Verkäufer die Länge der Gewährleistungspflicht auf 1 Jahr reduzieren, das müsste aber tatsächlich Teil des Kaufvertrages (also irgendwo stehen, in seinen Augen müsste das auf der Rechnung auftauchen, da er diese als eine Art Urkundes des Kaufvertrags betrachtet oder so) sein. Er hatte wahrscheinlich einfach nur Angst, dass ihm das Gerät nach über einem Jahr kaputt geht, er Gewährleistungsansprüche anbringen will und du ihm dann sagst, dass die Gewährleistung beim Gebrauchtkauf nur 1 Jahr beträgt. Und auch da muss ich sagen, hat er nichtmal "dumm" reagiert. Laut E-Bay Anzeige war ein neues Gerät vereinbart. Dass es sich um ein Austauschgerät handelt, wusste die Person nicht. Deshalb wird er natürlich stutzig, wenn die Originalverpackung entsiegelt ist und offensichtlich schonmal jemand das Gerät ausgepackt hat. Würde er das nun schweigend in Kauf nehmen, ist es möglich, dass sein Anspruch auf Gewährleistung verfällt
Siehe dazu §434 I BGB mit §442 I BGB:
§ 434Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
§ 442Kenntnis des Käufers
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Also wollte er einfach nur sicher gehen, dass er 2 Jahre Gewährleistung gemäß §437 ff BGB hat. Das hätte er natürlich auch einfacher haben können, das stimmt
Übrigens ist es im Prinzip sowieso egal, ob er 1 Jahr oder 2 Jahre Gewährleistung hat. Nach 6 Monaten muss er beweisen, dass das Gerät bei Vertragsabschluss schon defekt war. Das ist quasi unmöglich. Bei Autos oder großen Maschinen geht das vielleicht noch, aber bei so einem Router ist das im Prinzip unmöglich nachzuweisen. Und wenn er dann noch sagt, dass das Gerät geöffnet bei ihm angekommen ist und er es trotzdem genommen hat, dann kann er die Sache gleich ganz vergessen.