Sorry Michael, aber ich muß Dich korrigieren:
Die Schriftform ist für einen Dienstvertrag (Arbeitsvertrag nicht vorgeschrieben) - mündliche Arbeitsverträge sind auch bestandskräftig, jedoch für den Arbeitnehmer im Zweifelsfall sicher schwer nachweisbar!
Die Kündigungsfristen sind im BGB und nicht im Kündigungsschutzgesetz geregelt! Es wird nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitarbeitskräften unterschieden!
Die Regelung zu den Kündigungsfristen fidet man im § 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
Im Regelfall beträgt die Frist 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende!
Bei längerer Betriebszugehörigkeit gelten folgende Fristen:
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.