Hier mal ein Beitrag, bei dem die Dopingkontrolleure schlecht weg kommen:
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25.08.2005
Sport
Klaus Huhn
An Krabbes Hinterrad?
Was am Dopingverdacht gegen Lance Armstrong wirklich skandalös ist
Das legendäre Sommerloch schien von den bevorstehenden Wahlen gedeckelt, doch als Lance Armstrong des Dopings verdächtigt wurde, waren überall noch Schlagzeilen frei. Die Forderungen der als Experten Befragten sind hinlänglich bekannt. Sie reichen von: Sofortige Disqualifikation und nachträgliche Aberkennung der sieben Tour-Siege bis »Schau’n mer mal«. Die beste Frage stellte der ewige Tour-Zweite Poulidour: »Warum kontrollieren wir nicht nachträglich alle Sieger seit 1903?«
Die Fakten: 1999 wurde bei einer regulären Dopingkontrolle während der Tour der Urin Armstrongs im Labor untersucht. Das Urteil: »negativ«. Danach hätte Armstrongs Urin in jenem Labor beseitigt werden müssen. So die Regeln, die für beide Proben gelten, für die untersuchte und als negativ befundene A-Probe und die für den Fall einer notwendigen Nachkontrolle aufbewahrte B-Kontrolle. Noch einmal: Am Tag jener Kontrolle 1999 fand das von der Tour de France beauftragte Labor keine Spur eines 1999 auf der Verbotsliste stehenden Dopingmittels. Man vernichtete danach die A-Probe und fror die B-Probe ein, was auch deshalb eine Regelwidrigkeit ist, weil eine B-Probe nur in Gegenwart des Athleten und/oder eines vom Athleten beauftragten Mediziners geöffnet und kontrolliert werden darf.
Erst einmal war diese Bestimmung zuvor verletzt worden: Im Fall der DDR-Sprinterin Katrin Krabbe. Am 13. Februar 1992 hatte der Deutsche Leichtathletikverband (DLV) entschieden, ein Jahr zuvor von ihr genommene B-Proben untersuchen zu lassen. Als diese Untersuchung in Angriff genommen werden sollte, entdeckte man, daß der damals das zuständige Labor leitende Prof. Donike bereits am 13. Januar die alten B-Proben geöffnet und untersucht hatte. Das war einer der vielen Gründe, die seinerzeit führten, daß man die Krabbe-Sperre augenblicklich aufhob.
Nun geriet Lance Armstrong – historisch betrachtet – an Katrin Krabbes Hinterrad: Seine B-Probe von 1999 wurde widerrechtlich und ohne ihn zu informieren, eingefroren und eingelagert. 2004 untersuchte man sie – auch diesmal, ohne ihn zu fragen – und entdeckte angeblich das Dopingmittel EPO. Dann verriet einer der Biochemiker dieses Ergebnis der Pariser Zeitung L’Equipe, und der Skandal ging ins Weltrennen. Das offenbarte eine zweite Parallele zu Katrin Krabbe: Das Mittel, das man bei einer späteren Kontrolle bei ihr gefunden hatte, stand gar nicht auf der Dopingliste. Das jetzt angeblich bei Armstrong gefundene EPO erschien 2001 auf der Dopingliste – auch weil man es vorher gar nicht nachweisen konnte – und könnte deshalb bei einer Anwendung 1999 von niemandem belangt werden. Denn wegen Dopings belangt werden kann nur, wer bei einer Dopingkontrolle »positiv« getestet wird."
Zitiert nach: Junge Welt
http://www.jungewelt.de/2005/08-25/028.php