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Autor Thema: Billigangebote bei eBay  (Gelesen 8011 mal)

White

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Re: Billigangebote bei eBay
« Antwort #20 am: 13.Februar 2019, 11:08:34 »

Er ist zumindest als gewerblicher Verkäufer angemeldet. Also halte ich es zumindest für möglich, dass da steuerrechtlich zumindest irgendetwas getan wird.
Wie gesagt wurde, zivilrechtlich sicherlich viele Angriffspunkte, strafrechtlich sehe ich da eher wenig. Ändert nix daran, dass es ne Sauerei ist.
Aber zugegebenermaßen eine kreative Geschäftsidee.
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JohnJameson

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Re: Billigangebote bei eBay
« Antwort #21 am: 13.Februar 2019, 11:13:27 »

Die Sauerei wird ihn wahrscheinlich herzlich wenig interessieren, wenn er 4x im Jahr auf den Malediven liegt. ???
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Verfolgt meine aktuelle Station in England:
Luton Town FC

Carsten

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Re: Billigangebote bei eBay
« Antwort #22 am: 13.Februar 2019, 13:19:17 »

Wieso sollte das eine Straftat sein?
Es wird kein Gesetz gebrochen.
Und im Strafgesetzbuch steht "Account-Sharing" wahrscheinlich auch nicht drin (hab nicht nachgeguckt...)

Betrug wäre es, wenn in der Aktion falsche Angaben gemacht würden.
Aber da steht ja, dass man nicht das Spiel erwirbt, sondern eine Teilnahme am Account-Sharing erwirbt.

Ich sehe es auch so, dass es lediglich ein AGB Verstoß ist.
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Tony Cottee

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Re: Billigangebote bei eBay
« Antwort #23 am: 13.Februar 2019, 14:16:31 »

So, habe Feierabend und ein wenig Zeit gehabt zu recherchieren.

Der Verkaeufter verstoesst aus meiner Sicht eindeutig gegen:

§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Da er das gewerbsmaessig macht, sollte er nach § 108a noch haerter bestraft werden.

§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe



Dass der Urheber die Nutzungsrechte beschraenken kann ist in § 31 UrhG geregelt:

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Die Uebertragung von Nutzungsrechten ist in § 34 Übertragung von Nutzungsrechten gergelt:

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.
(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.
(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.
(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

Dass auch Computerprogramme geschuetzt sind ist in 69a UrhG klargestellt.
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GuteGueteSGE

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Re: Billigangebote bei eBay
« Antwort #24 am: 13.Februar 2019, 15:13:46 »

Auf MMOGA gibts das gute Stück noch gute 47 Stunden für 25€ ;)
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bucca

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Re: Billigangebote bei eBay
« Antwort #25 am: 26.Februar 2019, 18:08:02 »

Sofern das Thema noch aktuell ist, hier meine Einschätzung:

Im deutschen Recht unterscheidet man zwischen Eigentum und Besitz.

Eigentum - etwas, dass mir gehört.
Besitz - etwas was ich habe und (be)nutzen darf, mir aber nicht gehört.

Wie man mit Eigentum und Besitz umgehen darf regeln sowohl Gesetze, Verordnungen u.ä. als auch Vereinbarungen zwischen Eigentümer und
Besitzer.

Mit meinem Eigentum kann ich im Grundsatz machen was ich will. Mit Besitz nicht.

Welche Vereinbarungen mit Steam und FM getroffen werden steht im wesentlichen in deren AGB's und/oder Nutzungsbedingungen. Das bedeutet
aber nicht, dass diese in allen Belangen gültig sein müssen. Hier hat die Gesetzeslage vorrang. In AGB's wird das in aller Regel
klargestellt mit "sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen ungültig sein, sind andere davon nicht betroffen" /oder sinngemäß.

Davon ausgehend dass man einen Steam Account nicht als Eigentum erwirbt wäre also zunächst zu prüfen, welche Vereinbarungen mit Steam
hinsichtlich der Nutzung getroffen werden. Läßt Steam die Nutzung eines Accounts seitens Dritter zu? 

Da man den FM kaufen kann unterstelle ich dass ein Kaufvertrag im Sinne des BGB geschlossen wird und der FM in Eigentum
übergeht. Hier dürfte dann die Nutzung weitergegeben oder, s.o., Besitzrechte eingeräumt werden.

Sollte Steam Dritten den Zugang zu einem Account und der Accountbesitzer den Dritten die Nutzung, z.B. auch am FM gewähren, stünde nach meinem
Dafürhalten einer Weitergabe nichts im Wege. Ob dabei Geld fließt ist zunächst nicht relevant. Das ist Sache zwischen den
Vertragspartnern. Sollte irgendjemandem das nicht gefallen, müßte er dagegen vorgehen. Strafbelastetes sehe ich hier vorerst nicht. Es dürfte sich um Zivilrecht handeln.


Dies ist keine Rechtsberatung und keine Aufforderung zu Aktivitäten gleich welcher Art und Weise. Sowohl rechtliches als auch
kommunikatives erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Wer Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt, der aktuellen
Rechtslage und/oder Grundsatzurteilen hat, sollte einen mit der Materie betrauten Fachanwalt beauftragen.   



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Lasso

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Re: Billigangebote bei eBay
« Antwort #26 am: 26.Februar 2019, 19:47:39 »

Mit meinem Eigentum kann ich im Grundsatz machen was ich will. Mit Besitz nicht.

Leider falsch... Mein Vermieter ist Eigentümer der Wohnung, in der ich lebe. Und den Teufel darf der damit machen, was er will! Auch ein Autovermieter kann nicht einfach die gebuchte Karre benutzen, wenn ich damit rumcruise, oder irgendwo ne Woche parken will.
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Magic1111

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Re: Billigangebote bei eBay
« Antwort #27 am: 26.Februar 2019, 21:30:04 »

Mit meinem Eigentum kann ich im Grundsatz machen was ich will. Mit Besitz nicht.

In Art. 14 Abs. 2 Grundgesetz steht: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“  ;)
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bucca

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Re: Billigangebote bei eBay
« Antwort #28 am: 27.Februar 2019, 09:29:56 »

Mit meinem Eigentum kann ich im Grundsatz machen was ich will. Mit Besitz nicht.

Leider falsch... Mein Vermieter ist Eigentümer der Wohnung, in der ich lebe. Und den Teufel darf der damit machen, was er will! Auch ein Autovermieter kann nicht einfach die gebuchte Karre benutzen, wenn ich damit rumcruise, oder irgendwo ne Woche parken will.

Bitte nochmal genau lesen. Vielleicht wirds aber so deutlicher.

Zitat
Mit meinem Eigentum kann ich im Grundsatz machen was ich will. Mit Besitz nicht.

Wie man mit Eigentum und Besitz umgehen darf regeln sowohl Gesetze, Verordnungen u.ä. als auch Vereinbarungen zwischen Eigentümer und
Besitzer.
Das gilt auch bei Mieten.
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bucca

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Re: Billigangebote bei eBay
« Antwort #29 am: 27.Februar 2019, 09:33:12 »

Mit meinem Eigentum kann ich im Grundsatz machen was ich will. Mit Besitz nicht.

In Art. 14 Abs. 2 Grundgesetz steht: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“  ;)

Hehe. Ja, vornehmlich so formuliert, um Steuergesetze und Abgabenverordnungen zu begründen. ;)
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Tony Cottee

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Re: Billigangebote bei eBay
« Antwort #30 am: 27.Februar 2019, 10:07:58 »

@bucca: Da Du ja scheinbar vom Fach bist, kannst Du vielleicht sagen, warum Du der Meinung bist, dass meine einkopierten Paragraphen des Urhebergesetzes nicht einschlaegig sein sollten und Du daher nicht strafbelastetes siehst.
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Frosch

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Re: Billigangebote bei eBay
« Antwort #31 am: 27.Februar 2019, 11:07:02 »

Zum Betrug:

Ich habe die Anzeige nicht gelesen. Wenn er genau darstellt, was er macht, täuscht er nicht. Gegenüber dem Kunden liegt dann kein Betrug vor.
Wenn er beim eigenen Kauf schon vor hat, die von ihm erworbenen Lizenzrechte entgegen den Lizenzbedingungen zu vertreiben, könnte ein Betrug zu Lasten des Spielevertreibers vorliegen. Er täuscht dadurch, dass er die AGB akzeptiert vor, er wolle sich daran halten. Hat er ohne eine solche Vorstellung selbst erworben und kommt er nachher auf die Idee, wäre es kein Betrug mehr. In der praxis wird er sich so immer rausreden.

UrheberR

Ich sehe das so wie Tony Cottee. Er stellt anderen gewerblich die von ihm erwobenen Lizenzen abredewidrig Dritten zur Verfügung, die - nach meinem Verständnis - sich eine vollständige Version runterladen und ohne weiteres offline spielen können.

Eigentum/Besitz

Paßt hier m. E. nicht. Eigentum an Software wird nur diskutiert, wenn es sich um Trivial-Software auf einem Datenträger handelt und der Wert quais durch den Datenträger verkörpert wird. Das ist hier m. E. nicht der Fall. Vielmehr erwirbt man hier ein Lizenzrecht, das ganz nach dem Willen des Lizenzgebers ausgestaltet ist. Insbesondere kann der Lizenzgeber das Recht zur Weuitegabe ausgestalten, i. e. untersagen.
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Tony Cottee

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Re: Billigangebote bei eBay
« Antwort #32 am: 27.Februar 2019, 11:41:40 »

Danke Frosch.

Ernstgemeinte juristische Frage zu Deiner Betrugseinschaetzung: Muss der Vorsatz zu Lasten des Spielevertreibers zu betruegen denn tatsaechlich schon beim Erwerb der Lizenzrechte vorliegen und warum?

Wenn ihm das "Geschaeftsmodell" erst spaeter einfaellt und er beim Erwerb der Lizenz noch redlich war, dann ist das kein Betrug?

Das erscheint mir erstmal "ungerecht".
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Re: Billigangebote bei eBay
« Antwort #33 am: 27.Februar 2019, 11:46:33 »

@bucca: Da Du ja scheinbar vom Fach bist, kannst Du vielleicht sagen, warum Du der Meinung bist, dass meine einkopierten Paragraphen des Urhebergesetzes nicht einschlaegig sein sollten und Du daher nicht strafbelastetes siehst.

Ich sehe beim Kauf keine Urheberrechtsverletzung.


UrhG kann durchaus greifen bezüglich Nutzung etc.. Da kommt es eben auf Gesetzeslage und Bedingungen an. Ob UrG verletzt wird obliegt einer Prüfung (u.ggf. Verfolgung) des/der Rechteinhaber.

« Letzte Änderung: 27.Februar 2019, 11:53:20 von bucca »
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Re: Billigangebote bei eBay
« Antwort #34 am: 27.Februar 2019, 11:58:36 »

Eigentum/Besitz

Paßt hier m. E. nicht. Eigentum an Software wird nur diskutiert, wenn es sich um Trivial-Software auf einem Datenträger handelt und der Wert quais durch den Datenträger verkörpert wird. Das ist hier m. E. nicht der Fall. Vielmehr erwirbt man hier ein Lizenzrecht, das ganz nach dem Willen des Lizenzgebers ausgestaltet ist. Insbesondere kann der Lizenzgeber das Recht zur Weuitegabe ausgestalten, i. e. untersagen.

Was in Summe erwirbt man denn beim FM? Was steht denn alles in den AGB und ggf. weiteren Bedingungen?
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Tony Cottee

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Re: Billigangebote bei eBay
« Antwort #35 am: 27.Februar 2019, 12:06:17 »

Man erwirbt den FM ja gar nicht physisch, sondern lediglich Nutzungsrechte.
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Re: Billigangebote bei eBay
« Antwort #36 am: 27.Februar 2019, 12:12:32 »

@bucca: Da Du ja scheinbar vom Fach bist, kannst Du vielleicht sagen, warum Du der Meinung bist, dass meine einkopierten Paragraphen des Urhebergesetzes nicht einschlaegig sein sollten und Du daher nicht strafbelastetes siehst.

Ich sehe beim Kauf keine Urheberrechtsverletzung.


UrhG kann durchaus greifen bezüglich Nutzung etc.. Da kommt es eben auf Gesetzeslage und Bedingungen an. Ob UrG verletzt wird obliegt einer Prüfung (u.ggf. Verfolgung) des/der Rechteinhaber.

Nein. Gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung nach 108a ist ein Offizialdelikt.

Du verbreitest leider recht viel juristisches Halbwissen als Fakt.
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bucca

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Re: Billigangebote bei eBay
« Antwort #37 am: 27.Februar 2019, 12:47:10 »


Nein. Gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung nach 108a ist ein Offizialdelikt.

Du verbreitest leider recht viel juristisches Halbwissen als Fakt.

Urheberrecht ist auch nicht mein Fachgebiet.

Hatte explizit darauf hingewiesen.

Zitat
Sowohl rechtliches als auch kommunikatives erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit.

In dem genannten Fall handelt es sich daher um meine ersten persönlichen Einschätzungen ohne dass ich den Vorgang vollständig kenne. Welche Rechtsvorschriften letztendlich tatsächlich greifen wissen sicherlich diejenigen besser die sowohl die Bedingungen ausführlich kennen als auch ggf. von konkreten Fällen betroffen sind oder waren.
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bucca

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Re: Billigangebote bei eBay
« Antwort #38 am: 27.Februar 2019, 13:01:11 »

Vielmehr erwirbt man hier ein Lizenzrecht...

Ah ok.

Liegt beim Kauf eines Datenträgers ein Lizenzkey bei?

Zitat
Insbesondere kann der Lizenzgeber das Recht zur Weuitegabe ausgestalten, i. e. untersagen.

Macht er das?
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Tim Twain

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Re: Billigangebote bei eBay
« Antwort #39 am: 27.Februar 2019, 13:02:52 »

Laut KG Berlin erwirbt man kein Eigentum an dem jeweiligen Spiel, da es nicht eigenständig angeboten wird und nur in Kombination mit den Dienstleistungen von Steam erworben werden kann.

Des Weitern muss man schaun, was genau in den Steam AGB steht. Das Familysharing ist ja beispielsweise gestattet
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