Man muss hier schon unterscheiden:
Pauschalversteuerung:
1 %-RegelungMit der berühmten "1 %-Regelung" im Rahmen der Pauschalversteuerung wird die private Nutzung (bzw. reicht auch schon die Möglichkeit zur Privatnutzung unabhängig von der tatsächlichen Nutzung aus) versteuert. Hiermit werden alle Privatfahrten exkl. der Fahrten zur Arbeit besteuert. Ist eine Privatnutzung ausgeschlossen, kommt diese Regelung auch gar nicht zur Anwendung.
0,03 %-RegelungIch nehme einmal an, dass du bisher für den Weg zur Arbeit deinen privaten PKW nutzt und in deiner Einkommensteuererklärung die Entfernungspauschale von 0,30 EUR/km als Werbungskosten in Abzug gebracht hast. Dies kannst du auch tun, wenn du einen Dienstwagen für diese Strecke nutzt, obwohl dir tatsächlich keine Kosten entstehen. Der pauschale Ansatz von 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer pro Monat (alternativ [ab < 15 Tagen pro Monat vorteilhaft] auch 0,002 % je tatsächlicher Fahrt) stellt hierzu einen Korrekturposten dar. Wenn du den PKW nur für den Weg zur Arbeit nutzen darfst, kommt auch nur die 0,03 %-Regelung zur Anwendung.
Fahrtenbuchmethode:
Wieso darf man aber beim Fahrtenbuch die Fahrt Heimatstätte zur ersten Arbeitsstätte als Dienstfahrt eintragen, sodass dies nicht als geldwerter Vorteil gilt?
Ich weiß nicht, welche Tätigkeit du genau in welchem Vertragsverhältnis ausübst - aber als Arbeitnehmer sind die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Privatfahrten (bei Unternehmern sieht dies schon wieder anders aus). Woher stammt denn die Erkenntnis, dass du eine "Dienstfahrt" eintragen darfst?
Bei geringer Privatnutzung wird die Fahrtenbuchmethode in der Regel die günstigere Alternative sein. Wie kn0xv1lle aber schon richtig angemerkt hat, ist die Pauschalversteuerung die einfachere und sicherere Variante. Das Faken von Fahrtenbüchern ist ein echter Volkssport. Und selbst, wenn es nicht vorsätzlich geschieht, kennt die Schlampigkeit der Leute meist keine Grenzen. Und auch, wenn das Mehrergebnis gerade bei größeren Betriebsprüfungen im Verhältnis zur Betriebsgröße eher gering sein dürfte - ein Finanzbeamter, der schon 100 Fahrtenbücher auf dem Tisch hatte, kommt hier meist relativ schnell zu einer Prüfungsfeststellung (selbst, wenn es keine Betriebsprüfung bei deinem Arbeitgeber gibt, wird sich der Veranlagungsbeamte, der deine Steuererklärung bearbeitet, dein Fahrtenbuch ohnehin genau anschauen).
Dazu kommt gerade in größeren Betrieben mit einer Vielzahl an Fahrzeugen die Schwierigkeit die Gesamtkosten des Fahrzeuges festzustellen, da dafür jede Ausgabe dem einzelnen Fahrzeug zugeordnet werden müsste (btw: Wenn an deinem Fahrzeug eine größere Reparatur notwendig wird, steigen bei geringen Kilometerzahlen die Kosten pro Kilometer auch schnell an).
Dein Arbeitgeber wählt die Methode übrigens zunächst nur für den unterjährigen Lohnsteuerabzug. Im Rahmen deiner Einkommensteuererklärung kannst du, wenn du das Fahrtenbuch das ganze Jahr über sauber geführt hast und dir dein Arbeitgeber eine Aufstellung der Gesamtkosten zuarbeiten kann, auch noch zur Fahrtenbuchmethode wechseln.