Als Vertragsstrafe werden vereinbart: Verwarnung, befristete Sperre des Teilnehmers
bis zu höchstens zwei Monaten, Aberkennung von Punkten, Platzsperre,
Geldstrafen bis zur Höhe von 25% der als Entgelt für die Teilnahme am
Spielbetrieb vom Ligaverband aus der gemeinsamen Vermarktung der Spiele
der Lizenzligen an den Teilnehmer ausgekehrten Einnahmen einer Spielzeit
sowie Lizenzentzug.
Insbesondere kann die DFL einen Punktabzug auch mit Wirkung zu Beginn der
der Sanktion folgenden Spielzeit aussprechen. Die Strafen können nebeneinander
verhängt werden und sind unabhängig voneinander. § 11 Nr. 4 LO gilt
entsprechend. Die Vertragsstrafe soll der Schwere des Verstoßes angemessen und geeignet
sein, künftig die Einhaltung der Vertragspflichten und der Regeln des fairen
Wettbewerbs sicherzustellen.
Eingehende Vertragsstrafen wurden vom Ligaverband an die Bundesliga-Stiftung
abgetreten und sind daher direkt an diese zu zahlen. Die BundesligaStiftung
entscheidet über deren Verwendung gemäß ihrer Satzung. (Zitat
https://www.dfb.de/fileadmin/_dfbdam/15_Ligaverband_Ligastatut-3.pdf Seite 35 Stand 20.05.2018)