Kann diese dann nochmal angefochten werden?
Die Revision kann dann nicht mehr angefochten werden. Der Fahrplan sieht nun folgendermaßen aus:
Die Verteidigung hat 7 Tage Zeit, um Revision einzulegen. Das wird sie tun, das passiert fast automatisch, heißt aber erstmal noch nichts.
Dann warten alle auf das schriftliche Urteil, vor allem die Begründung. Das ist, was am Ende entscheidend ist. Dann hat die Verteidigung einen Monat Zeit, Gründe für eine Revision zu finden, diese schriftlich anzufordern oder den Antrag zurückzuziehen.
Wenn es zur Revision kommt, wird ein Strafsenat am BGH die Sache übernehmen. Be einer Revision wird geprüft, ob das Urteil materiellrechtlich richtig ist und verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Die Abwägung der Lebensleistung oder einzelne Beweise spielen dabei keine Rolle. Der einzige Punkt, der dafür wohl in Frage kommen kann, ist die Bewertung der Selbstanzeige. Hier muss der BGH Recht sprechen und die Anforderungen an eine Selbstanzeige rechtsspruchhaft festhalten. Jetzt kommt die Rechtswissenschaft ins Spiel, die zum Thema Selbstanzeige vermutlich schon tausende Theorien und Thesen formuliert hat, dazu wird in Betracht gezogen, wie die bisherige Rechtssprechung ausgehen hat und wo die herrschende Meinung die Prinzipien der Selbstanzeige verortet.
Der ganze Prozess dürfte so in etwa einem Jahr abgeschlossen sein, wenn überhaupt Revisionsgründe zugelassen werden.