Aus dem Bauch raus würde ich sagen, daß hier eine mangelhafte Lieferung vorliegt. Wenn das Teil einen Fehler anzeigt, obwohl keiner vorliegt, dann ist der gelieferte Gegenstand nicht mängelfrei. In dem Fall hat der Lieferant bis zu drei Mal das Recht auf Nachbesserung, also Reparatur. Wenn der Fehler danach immer noch auftritt, dann sollten die Voraussetzungen für einen kostenlosen Umtausch vorliegen.
Nein, nein, nein. Das ist eine Art von Propaganda, die sich in Deutschland gut gehalten hat und irgendwann mal von irgendwelchen Firmen in Umlauf gebracht wurde. Das stimmt einfach nicht, aber das ist auch der Spruch, den ich jedes Mal zu hören kriege, wenn ich beispielsweise Schuhe umtauschen möchte, die nach 1 Woche kaputt gehen. Angeblich muss ich dem Verkäufer 3 Mal das Recht zur Reparatur einräumen, was einfach Schwachsinn ist.
Beim Erwerb eines Gegenstandes, der innerhalb der Gewährleistungszeit kaputt geht (idealerweise in den ersten 6 Monaten) hat der Verkäufer nachzuweisen, dass das Gerät mängelfrei ausgeliefert wurde. Das kann er meistens nicht, wie auch im Falle der Kaffeemaschine. Wie auch immer, die Pflichten des Kaufvertrages hat der Verkäufer nicht erfüllt, denn er sollte dem Käufer Besitz und Eigentum an einer mängelfreien Sache verschaffen. Da er diese Pflicht verletzt hat, ist der Verkäufer natürlich in der Bringschuld. Lasst euch doch nicht unterbuttern von wegen "der hat aber das Recht, 3 Mal zu reparieren". Der Verkäufer hat Mist gebaut und muss dafür gerade stehen, der Kunde, also der Käufer, hat erstmal primär Rechte.
Nämlich das Recht auf Nachbesserung, geregelt in §439 BGB, Absatz 1 sagt, dass der Käufer als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mängelfreien Sache verlangen kann. Das heißt, dass beim 1. Defekt einer gekauften Sache der Kunde das Recht hat, die Neulieferung eines neuen Gerätes zu verlangen.
Dies wird lediglich eingeschränkt durch III desselben Paragraphen. Dieser besagt, dass der Verkäufer die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern kann, wenn ihm dadurch unverhältnismäßige Kosten entstehen würden. Das ist bei einer Kaffeemaschine aber nicht der Fall. Die Lieferung eines neuen Autos wäre unverhältnismäßig, wenn ein Scheibenwischer nicht funktioniert. In diesem Fall darf der Verkäufer dann die Lieferung eines neuen Autos ablehnen und die Reparatur des Scheibenwischers in Auftrag geben.
Gemeinhin gibt es 2 juristische Ausschlussgründe für die Anwendung des 439er, also für die Durchsetzung der Nacherfüllung: Ausschluss wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung (Unikate) und Ausschluss wegen Unverhältnismäßigkeit, wie oben beschrieben.
Bei einer Kaffeemaschine, die von einem großen Elektronikfachhandel verkauft wird, die womöglich sogar mehrere Maschinen dieser Art auf Lager haben (keine zwingende Voraussetzung!), greift Absatz 3 des §439 BGB natürlich nicht. Dein Vater hat das gute Recht sofort eine neue Maschine zugesendet zu bekommen.
§439 II sagt übrigens klar und deutlich, dass der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen hat. Lass dich also auch da nicht abspeißen! §439 IV sagt außerdem, dass der Verkäufer erst dann die defekte Sache zurückverlangen darf, wenn er zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache geliefert hat.
Also nochmal: §439 regelt die Rechte des Käufers in diesem Falle. Den kennen aber die meisten Angestellten leider nicht oder wollen ihn nicht kennen oder was auch immer.