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Autor Thema: Androhung wegen Unterschlagung  (Gelesen 5045 mal)

RoMaHa

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Androhung wegen Unterschlagung
« am: 11.Mai 2011, 01:12:30 »

Mir wurde letztes Jahr von einem Arbeitskollegen ein Rollgerüst auf unbefristete Zeit ohne meinen ausdrücklichen Wunsch zur freien Verfügung überlassen.
Da ich das nicht benötigte , habe ich es zur sicheren Verwahrung bei einem Freund  in der Garage abgestellt weil ich diesen Platz selbst nicht hatte.
Jetzt hat mich der Arbeitskollege vor 14 Tagen angerufen und mir mitgeteilt das Rollgerüst gern wieder zu haben.
Mein Dilemma ist nun , das mein Kumpel noch 14 Tage im Urlaub in Norwegen ist und ich dann erst wieder Zugang zu seiner Garage und dem Rollgerüst habe.
Ich habe dem Arbeitskollegen dies offen und ehrlich mitgeteilt und ihn über die Sachlage informiert.Ich stelle weder Anspruch auf sein Rollgerüst oder bestreite es in meiner Verwahrung zu haben.
Jetzt hat mich gestern ein Auftraggeber vom Arbeitskollegen angeschrieben und mir bis Samstag eine Frist zur Rückgabe gesetzt sowie mit Anzeige zur Unterschlagung ( obwohl es gar nicht in seinem Besitz war oder ist ) und Schadensersatzklage bei der Polizei gedroht ( weil angeblich wegen dem fehlenden Rollgerüst die Arbeit nicht ausgeführt werden kann ).
Fakt ist, das ich diesen Termin , so leid es mir tut , nicht einhalten kann und das Rollgerüst erst in 14 Tagen sehe.
Meine Frage ist nun : ist der Tatbestand nach § 246 Abs 2 erfüllt obwohl ich gar nicht abstreite das Gerüst in meiner Verwahrung zu haben sowie ihn über die Sachlage informiert und ihm versichert habe alles in meinen Möglichkeiten zu tun diese wieder zu ihm so schnell es geht,zurück zu führen.
Gespeichert
und wenn ich mal sterbe , begrabt mich mit dem Gesicht nach unten. Damit alle , die mich nicht mochten , noch einmal am Arsch lecken können.

Konni

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Re: Androhung wegen Unterschlagung
« Antwort #1 am: 11.Mai 2011, 02:24:29 »

Puh, also meine (jede) Rechtsauskünfte haben keinen Verbindlichkeitscharakter. Das sei vorangestellt.
Schwierige Sache, die Unterschlagung. Da gibts es grundsätzlich 2 juristische Meinungen zu dem Problem, die in diesem Fall relevant sind. Das Problem ist der Zueignunswille, der laut §246 I gegeben sein muss, damit mensch den Sachverhalt unter gegebenen Paragraph subsumieren kann. Objektiv ist §246 I i.V.m. §246 II im objektiven Tatbestand erfüllt. Aber meiner Meinung nach (!) scheitert die Sache im subjektiven Tatbestand, konkret beim Vorsatz. Es wird recht schwer, dir eine Zueignungsabsicht für dich oder einen Dritten zu unterstellen. Aber die Definition dieser Zueignungsabsicht ist juristisch nicht eindeutig. In der Literatur wird zum Teil die Meinung vertreten, dass eine Handlung, die Anlass zum Unterstellen einer Zueignungsabsicht gibt, ausreicht, um eine Zueignungsabsicht zu unterstellen. Da gibt es den klassischen Fall des Brieftaschenfundes auf der Straße. Sobald ich die Brieftasche einstecke, mache ich mich nach dieser Theorie der Unterschlagung strafbar, selbst wenn ich sie nur dem rechtmäßigen Eigentümer überbringen will oder sie ins Fundbüro schaffe. Deshalb geht die Rechtssprechung wohl zum größten Teil davon aus, dass es sich bei der Zueignungsabsicht um ein äußerlich klar erkennbares Verhalten handeln muss. Also ich muss die Brieftasche verkaufen wollen und den Besitz an der beweglichen Sache zu Ungunsten des Eigentümers aufgeben wollen.
Diese Fallunterscheidung ist aber in deinem Fall nicht sehr eindeutig. Ich würde trotzdem sagen, dass es bei dir im subjektiven Tatbestand an der Tatbestandsverwirklichung scheitert, mensch kann dir nur sehr schwer einen Vorsatz der Unterschlagung unterstellen, deshalb gehe ich ganz stark davon aus, dass du nicht strafrechtsrelevant gehandelt hast.

Nichtsdestotrotz könntest du dich zivilrechtlichen Forderungen nach Schadenerstatz ausgesetzt sehen. Dafür ist nicht zwingend Vorsatz notwendig, es reicht, wenn du durch fahrlässiges Verhalten einen gewissen Schaden erzeugt hast. Dabei wird die Frage eine Rolle spielen, unter welchen Versprechungen dein Arbeitskollege einen Vertrag mit seinem Auftraggeber eingegangen ist. Jetzt kommt aber ein Punkt, an dem ich mir nicht sicher bin. Fakt ist, dass er dir den Besitz des Rollgerüstes überlassen hat. Reflexartig würde ich jetzt meinen, dass du dem rechtmäßigen Eigentümer (Arbeitskollege) jederzeit Besitz an der Sache (Rollgerüst) verschaffen musst. Nun ist aber eben das Problem, dass ich nicht weiß, ob sich der Arbeitskollege nicht vor dem Vertragsabschluss mit dem Auftraggeber darüber informieren hätte müssen, ob sein Rollgerüst gerade verfügbar ist, schließlich hat er es dir "zur freien Verfügung" überlassen, oder ob er voraussetzen kann, dass du ihm jederzeit Besitz an seinem Eigentum verschaffen musst.  Das weiß ich ehrlich gesagt nicht. Ich persönlich finde 14 Tage jetzt aber nicht wirklich extrem schlimm. Du hast dein Dilemma klar mitgeteilt und klargestellt, dass du das Gerüst nicht behalten willst und es auch nicht freiwillig nicht herausgibst, sondern dass es aufgrund von ungünstigen Umständen gerade nicht verfügbar ist. Das bringt dich erstmal aus dem strafrechtlichen Bereich (meiner Meinung nach) heraus, aber zivilrechtlich ist das nicht so einfach. Wenn dem Auftraggeber dadurch ein Schaden entsteht, ist erstmal der Vertragspartner des Auftraggeber, also dein Arbeitskollege, haftungspflichtig. Schließlich kann er den Vertrag, der offensichtlich die Benutzung des Rollgerüstes enthielt, ex tunc nicht erfüllen. Somit liegt ein Rechtsmangel/Sachmangel bei Vertragsschluss vor, woraufhin Schadenersatz erhoben werden kann. Dein Arbeitskollege kann die Schadenersatzforderung nach dem Modell der Drittschadensliquidation an dich abtreten. Da begebe ich mich jetzt aber in ein Gebiet, von dem ich keine Ahnung habe. Das könnte eine Obhutspflichtverletzung sein, wodurch die DSL (Drittschadenliquidation) greifen würde, aber da kenne ich mich nicht genug aus, um beurteilen zu können, ob die Verwahrung einer anvertrauten beweglichen Sache bei einer 4. Person, die zeitweise verhindert ist, zu einer Obhutspflichtverletzung führt. Es ist auch möglich, dass die DSL gar nicht dir gegenüber, sondern dem letztendlichen Besitzer (nicht Eigentümer) des Gerüstes, also dem Verwahrer, greift. Aber wie gesagt, das ist mir zu dünnes Eis, das müsste ein Volljurist beurteilen.

Der Tatbestand der Unterschlagung ist, da bin ich mit jedenfalls recht sicher, nicht erfüllt (- subjektiver Tatbestand, Vorsatz/Zueignungsabsicht)
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White

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Re: Androhung wegen Unterschlagung
« Antwort #2 am: 11.Mai 2011, 04:38:01 »

Konni hat wohl alles gesagt, was ich hätte sagen können...
Sollte ich mich entschliessen noch nen Mater zu machen kann ich dir in 2 Jahren genau sagen wies aussieht ;)
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JCash3000

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Re: Androhung wegen Unterschlagung
« Antwort #3 am: 11.Mai 2011, 08:43:12 »

Mir wurde letztes Jahr von einem Arbeitskollegen ein Rollgerüst auf unbefristete Zeit ohne meinen ausdrücklichen Wunsch zur freien Verfügung überlassen.
Da ich das nicht benötigte , habe ich es zur sicheren Verwahrung bei einem Freund  in der Garage abgestellt weil ich diesen Platz selbst nicht hatte.
Jetzt hat mich der Arbeitskollege vor 14 Tagen angerufen und mir mitgeteilt das Rollgerüst gern wieder zu haben.
Mein Dilemma ist nun , das mein Kumpel noch 14 Tage im Urlaub in Norwegen ist und ich dann erst wieder Zugang zu seiner Garage und dem Rollgerüst habe.
Ich habe dem Arbeitskollegen dies offen und ehrlich mitgeteilt und ihn über die Sachlage informiert.Ich stelle weder Anspruch auf sein Rollgerüst oder bestreite es in meiner Verwahrung zu haben.
Jetzt hat mich gestern ein Auftraggeber vom Arbeitskollegen angeschrieben und mir bis Samstag eine Frist zur Rückgabe gesetzt sowie mit Anzeige zur Unterschlagung ( obwohl es gar nicht in seinem Besitz war oder ist ) und Schadensersatzklage bei der Polizei gedroht ( weil angeblich wegen dem fehlenden Rollgerüst die Arbeit nicht ausgeführt werden kann ).
Fakt ist, das ich diesen Termin , so leid es mir tut , nicht einhalten kann und das Rollgerüst erst in 14 Tagen sehe.
Meine Frage ist nun : ist der Tatbestand nach § 246 Abs 2 erfüllt obwohl ich gar nicht abstreite das Gerüst in meiner Verwahrung zu haben sowie ihn über die Sachlage informiert und ihm versichert habe alles in meinen Möglichkeiten zu tun diese wieder zu ihm so schnell es geht,zurück zu führen.

Der wäre die längste Zeit mein Arbeits"kollege" gewesen, dieser Hund...
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White

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Re: Androhung wegen Unterschlagung
« Antwort #4 am: 11.Mai 2011, 08:49:24 »

Mir wurde letztes Jahr von einem Arbeitskollegen ein Rollgerüst auf unbefristete Zeit ohne meinen ausdrücklichen Wunsch zur freien Verfügung überlassen.
Da ich das nicht benötigte , habe ich es zur sicheren Verwahrung bei einem Freund  in der Garage abgestellt weil ich diesen Platz selbst nicht hatte.
Jetzt hat mich der Arbeitskollege vor 14 Tagen angerufen und mir mitgeteilt das Rollgerüst gern wieder zu haben.
Mein Dilemma ist nun , das mein Kumpel noch 14 Tage im Urlaub in Norwegen ist und ich dann erst wieder Zugang zu seiner Garage und dem Rollgerüst habe.
Ich habe dem Arbeitskollegen dies offen und ehrlich mitgeteilt und ihn über die Sachlage informiert.Ich stelle weder Anspruch auf sein Rollgerüst oder bestreite es in meiner Verwahrung zu haben.
Jetzt hat mich gestern ein Auftraggeber vom Arbeitskollegen angeschrieben und mir bis Samstag eine Frist zur Rückgabe gesetzt sowie mit Anzeige zur Unterschlagung ( obwohl es gar nicht in seinem Besitz war oder ist ) und Schadensersatzklage bei der Polizei gedroht ( weil angeblich wegen dem fehlenden Rollgerüst die Arbeit nicht ausgeführt werden kann ).
Fakt ist, das ich diesen Termin , so leid es mir tut , nicht einhalten kann und das Rollgerüst erst in 14 Tagen sehe.
Meine Frage ist nun : ist der Tatbestand nach § 246 Abs 2 erfüllt obwohl ich gar nicht abstreite das Gerüst in meiner Verwahrung zu haben sowie ihn über die Sachlage informiert und ihm versichert habe alles in meinen Möglichkeiten zu tun diese wieder zu ihm so schnell es geht,zurück zu führen.

Der wäre die längste Zeit mein Arbeits"kollege" gewesen, dieser Hund...
Das sowieso
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JCash3000

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Re: Androhung wegen Unterschlagung
« Antwort #5 am: 11.Mai 2011, 09:02:15 »

abgesehen davon - kannst du dir nicht den garagenschlüssel von deinem freund schicken lassen?
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RoMaHa

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Re: Androhung wegen Unterschlagung
« Antwort #6 am: 12.Mai 2011, 00:13:45 »

Zuerst einmal vielen herzlichen Dank für Eure Antworten !
Mein Kumpel schippert in Norwegen in den Fjorden nach Fischen, von daher ist der Schlüsselversand so auf die Schnelle nicht realisierbar.Ob und wer einen eventuellen Ersatzschlüssel hat weiß ich nicht.
Ich habe mich gestern Abend noch einmal ein bisschen schlau gegoogelt und folgendes in Erfahrung gebracht :
Eine Strafrechtliche Verfolgung kommt nicht in Betracht bzw wird fallen gelassen da eine Gefährdung des öffentlichen Interesses nicht gegeben ist.
Somit kommt nur eine Zivilklage in Betracht. Hier muss er mir aber eine Überlassung der beweglichen Sache in Form von Zeugen oder schriftlicher Unterlagen nachweisen können.
Wäre ich also ein A-Loch könnte ich das abstreiten weil beides nicht vorhanden ist.
Des weiteren muss er mir in schriftlicher Form eine angemessene Rückgabefrist von üblicherweise 14 Tagen setzen.Ein Anruf ala "ich brauch das Rollgerüst,am besten gestern" hat somit keine Grundlage.
Da er mir auch bei Überlassung des Rollgerüstes keinerlei Zeiten oder Datum genannt hat, ficht mich die Tatsache, das er den Auftrag wegen dem fehlenden Rollgerüst möglicherweise nicht ausführen kann, ebenfalls nicht an.
Er hat dafür Sorge zu tragen seine Aufträge so ausführen zu können das er im vollen Umstand dazu imstande ist.Sollte dennoch das Rollgerüst ein wichtiger Punkt zur Ausführung sein, muss er mich fristgerecht darüber informieren.
Ich zähle nur noch die Tage bis ich an die Garage komme und ihm das Teil zurück bringen kann. Dann hab ich meine Ruhe und einen Arbeitskollegen weniger.
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und wenn ich mal sterbe , begrabt mich mit dem Gesicht nach unten. Damit alle , die mich nicht mochten , noch einmal am Arsch lecken können.

Konni

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Re: Androhung wegen Unterschlagung
« Antwort #7 am: 12.Mai 2011, 00:30:49 »

Zitat
Eine Strafrechtliche Verfolgung kommt nicht in Betracht bzw wird fallen gelassen da eine Gefährdung des öffentlichen Interesses nicht gegeben ist.

Nein, das hat damit nichts zu tun. Das Delikt der Unterschlagung ist strafantragspflichtig, also der Geschädigte muss einen Strafantrag stellen, die Polizei wird nicht von sich aus ermitteln, wie z.B. bei Totschlag, Körperverletzung im Amt oder Landfriedensbruch oder sowas, wo ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Beim Delikt der Unterschlagung selbst zählt eine Gefährdung des öffentlichen Interesses (was soll das eigentlich sein?) nicht.
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RoMaHa

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Re: Androhung wegen Unterschlagung
« Antwort #8 am: 12.Mai 2011, 01:00:00 »

Du hast Recht Konni, hab das falsch ausgedrückt.
Also die Polizei wird das sicher aufnehmen und an die Staatanwaltschaft weiterleiten. Da in diesem Fall aber kein öffentliches Interesse besteht, wird das nicht strafrechtlich verfolgt.
Somit kommt ,wenn es durch Zeugen oder Unterlagen nachweisbar ist, eine zivilrechtliche Klage in Frage.
Dann ist er als Privatperson der Kläger und nicht der Staatsanwalt.
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Konni

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Re: Androhung wegen Unterschlagung
« Antwort #9 am: 13.Mai 2011, 08:53:39 »

Nein, nochmal, das ist schwierig zu verstehen.
Im Strafrecht wird zwischen Vergehen und Verbrechen unterschieden. Das ist in §12 StGB festgelegt. §12 I StGB sagt: "Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.". Also alles, was im StGB mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr bedroht wird, hat gesetzlich einen Verbrechensstatus (sowas wie felony im angelsächsischen Justizsystem). Diese krassen Dinger wie Totschlag, Mord, Vergewaltigung, Raub, Betrug,..., werden auch ohne eine Anzeige der Polizei von dieser verfolgt.
Das normale Prozedere sieht nämlich anders aus. Nehmen wir an, eine Straftat wäre irgendwo geschehen, meinetwegen habe ich mit einem Fußball die Scheibe des Nachbarn eingeschossen. Das ist formaljuristisch eine Sachbeschädigung. Das wird die Polizei aber nicht verfolgen, nur wenn der Nachbar zur Polizei geht, dann wird die ein Ermittlungsverfahren aufnehmen und sich mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt setzen, damit die einen Strafantrag gegen den Verdächtigen stellt. (Der würde natürlich wegen des geringen Sachschadens wegen Nichtigkeit eingestellt werden)
Wie gesagt, bei Verbrechen muss nicht erst irgendjemand zur Polizei, ist ein Verbrechen geschehen, ermittelt diese automatisch.
Dann gibt es aber einige Ausnahmen von Strafrechtsparagraphen, denen unterstellt wird, sie würden ein öffentliches Rechtsgut schützen, also die interessen der gesamten Gesellschaft vertreten. Sachbeschädigung schützt ja nur das persönliche Eigentum. Jedenfalls wird vorbehalten bei bestimmten Paragraphen, dass niemand zur Polizei gehen muss, um einen Strafantrag und ein Ermittlungsverfahren in Gang zu setzen. Das sind dann solche Dinge wie Landfriedensbruch, Körperverletzung im Amt, "Bestechlichkeit" ("Bestechlichkeit" ist juristisch hochkomplex und sehr vielschichtig, deshalb die Anführungsstriche) oder eben auch unter anderem Unterschlagung. Es kann ja durchaus sein, dass es eine Fallkonstruktion der Unterschlagung gibt, die gesellschaftsrelevant ist. Das ist bei diesem Rollgerüst nicht der Fall, der einzige, für den das interessant ist, ist diese Firma, die das Ding haben will. Da ist also kein öffentliches Interesse gegeben, die Polizei wird also nicht von sich aus anfangen zu ermitteln. ABER, natürlich kann irgendein Mensch zur Polizei gehen und Anzeige wegen Unterschlagung gegen dich erstatten. In diesem Fall wäre die Polizei ermittlungspflichtig und würde den Staatsanwalt einschalten, damit ein Strafverfahren in Gang gesetzt werden kann. Das wird aber entweder wegen Geringfügigkeit scheitern (Staatsanwälte sind chronisch weit überlastet und haben eigentlich keine Zeit, um sich um so einen Mist zu kümmern) oder eben an den Gründen, die ich weiter oben schon dargelegt habe, wie fehlender Vorsatz etc.
Bei einem Strafprozess kann nie eine Privatperson der Kläger sein. Eine Privatperson kann natürlich als Nebenkläger auftreten, aber der Hauptkläger ist der Staat(sanwalt), weil es beim Strafrecht ja gerade darum geht, dass sich ein Individuum gegen die gesellschaftliche Ordnung verhalten hat und die Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnung obliegt dem Staat und nicht einzelnen Bürgern.

Ein Zivilprozess ist ein komplett anderes Sachgebiet. Mensch kann zivilrechtlich nicht auf Unterschlagung klagen, zumindest nicht in diesem Fall. Das Zivilrecht besteht eben aus dem B(ürgerlichen)G(esetz)B(uch), das Strafrecht aus dem Strafgesetzbuch (vorsicht, sehr vereinfachte Darstellung, ganz so ist es natürlich wiedermal nicht, aber grob unterteilt). Was aber geschehen kann ist, dass diese Firma auf Schadenersatz klagen könnte. Sie kann aber nur diejenige Person verklagen, mit der sie einen Vertrag eingegangen ist, weil Schadensersatzforderungen ein Vertragsverhältnis voraussetzen (vorsicht, vereinfachte Darstellung, nicht 100%ig korrekt). Den Vertrag hat sie aber nicht mit dir abgeschlossen, sondern mit deinem Arbeitskollegen und dieser Vertrag beinhaltete die Nutzung des Rollgerüstes. Da dies nicht verfügbar ist, kann der Arbeitskollege den Vertrag nicht erfüllen und wäre somit schadenersatzpflichtig, weil er nicht alle Vertragskonditionen eingehalten hat. Er kann diese Schadenersatzpflicht aber auch auf dich abwälzen, wenn er wiederum zwischen euch von einem Vertrag ausgeht (eine Verwahrung ist ein Leihvertrag im Sinne des Gesetzes) und der Meinung ist, dass du gegen Konditionen des Leihvertrages verstoßen hast, nämlich die Herausgabe jederzeit zu garantieren. Da dies aber deiner Aussage nach nicht Inhalt des Leihvertrages war, sondern er dir gesagt hat, dass du frei darüber verfügen kannst. Dem sind nach Treu und Glauben aber natürlich Grenzen gesetzt. Frei verfügbar ist eine Sache nur dem Eigentümer, der auch im Besitz der Sache ist. Frei verfügbar ist normalerweise nicht Inhalt eines unbefristeten Leihvertrags, weil das ja einer Schenkung gleichkäme. Nichtsdestotrotz bin ich mir weiterhin nicht sicher, ob dein Kollege sich angesichts seiner markigen Worte der freien Verfügung erst darüber hätte informieren müssen, ob du ihm Besitz an dem Gerüst verschaffen kannst, bevor er einen Vertrag über dieses Gerüst mit der Firma eingeht.

Ich finde, dass die Chancen, einen möglichen Zivilprozess zu gewinnen, sehr hoch sind. Die Chancen, einen Strafprozess zu gewinnen, sollte dieser überhaupt wegen so einer Nichtigkeit begonnen werden (was ich für fast ausgeschlossen halte), liegen quasi bei 100%. Du hast dich absolut korrekt verhalten, sowohl im zivilrechtlichen Sinne, als auch im strafrechtlichen Sinne. Den Bock hat dein Arbeitskollege geschossen.
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White

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Re: Androhung wegen Unterschlagung
« Antwort #10 am: 13.Mai 2011, 08:57:30 »

Was die Staatsanwälte angeht, so kann ich da zustimmen. Guter Kumpel von mir ist Staatsanwalt ;)
Seit nicht ganz nem Jahr erst. Vorher hab ich ihn so alle 2 Wochen gesehn, seitdem er Staatsanwalt ist nur 1 oder 2 mal...
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RoMaHa

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Re: Androhung wegen Unterschlagung
« Antwort #11 am: 19.Mai 2011, 02:59:41 »

So,nach einem beruflichen Trip heute von Hannover nach Ulm und zurück mit insgesamt knapp 1100 km auf der Uhr hab ich es um 21:42 Uhr geschafft ihm sein heiss ersehntes Gerüst in voller Pracht und Güte vor die Tür zu stellen.
Damit sollte das Thema erledigt sein.
Vielen Dank noch einmal für die Antworten,es wird mir in Zukunft eine Lehre sein.
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