Nein, nochmal, das ist schwierig zu verstehen.
Im Strafrecht wird zwischen Vergehen und Verbrechen unterschieden. Das ist in §12 StGB festgelegt. §12 I StGB sagt: "Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.". Also alles, was im StGB mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr bedroht wird, hat gesetzlich einen Verbrechensstatus (sowas wie felony im angelsächsischen Justizsystem). Diese krassen Dinger wie Totschlag, Mord, Vergewaltigung, Raub, Betrug,..., werden auch ohne eine Anzeige der Polizei von dieser verfolgt.
Das normale Prozedere sieht nämlich anders aus. Nehmen wir an, eine Straftat wäre irgendwo geschehen, meinetwegen habe ich mit einem Fußball die Scheibe des Nachbarn eingeschossen. Das ist formaljuristisch eine Sachbeschädigung. Das wird die Polizei aber nicht verfolgen, nur wenn der Nachbar zur Polizei geht, dann wird die ein Ermittlungsverfahren aufnehmen und sich mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt setzen, damit die einen Strafantrag gegen den Verdächtigen stellt. (Der würde natürlich wegen des geringen Sachschadens wegen Nichtigkeit eingestellt werden)
Wie gesagt, bei Verbrechen muss nicht erst irgendjemand zur Polizei, ist ein Verbrechen geschehen, ermittelt diese automatisch.
Dann gibt es aber einige Ausnahmen von Strafrechtsparagraphen, denen unterstellt wird, sie würden ein öffentliches Rechtsgut schützen, also die interessen der gesamten Gesellschaft vertreten. Sachbeschädigung schützt ja nur das persönliche Eigentum. Jedenfalls wird vorbehalten bei bestimmten Paragraphen, dass niemand zur Polizei gehen muss, um einen Strafantrag und ein Ermittlungsverfahren in Gang zu setzen. Das sind dann solche Dinge wie Landfriedensbruch, Körperverletzung im Amt, "Bestechlichkeit" ("Bestechlichkeit" ist juristisch hochkomplex und sehr vielschichtig, deshalb die Anführungsstriche) oder eben auch unter anderem Unterschlagung. Es kann ja durchaus sein, dass es eine Fallkonstruktion der Unterschlagung gibt, die gesellschaftsrelevant ist. Das ist bei diesem Rollgerüst nicht der Fall, der einzige, für den das interessant ist, ist diese Firma, die das Ding haben will. Da ist also kein öffentliches Interesse gegeben, die Polizei wird also nicht von sich aus anfangen zu ermitteln. ABER, natürlich kann irgendein Mensch zur Polizei gehen und Anzeige wegen Unterschlagung gegen dich erstatten. In diesem Fall wäre die Polizei ermittlungspflichtig und würde den Staatsanwalt einschalten, damit ein Strafverfahren in Gang gesetzt werden kann. Das wird aber entweder wegen Geringfügigkeit scheitern (Staatsanwälte sind chronisch weit überlastet und haben eigentlich keine Zeit, um sich um so einen Mist zu kümmern) oder eben an den Gründen, die ich weiter oben schon dargelegt habe, wie fehlender Vorsatz etc.
Bei einem Strafprozess kann nie eine Privatperson der Kläger sein. Eine Privatperson kann natürlich als Nebenkläger auftreten, aber der Hauptkläger ist der Staat(sanwalt), weil es beim Strafrecht ja gerade darum geht, dass sich ein Individuum gegen die gesellschaftliche Ordnung verhalten hat und die Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnung obliegt dem Staat und nicht einzelnen Bürgern.
Ein Zivilprozess ist ein komplett anderes Sachgebiet. Mensch kann zivilrechtlich nicht auf Unterschlagung klagen, zumindest nicht in diesem Fall. Das Zivilrecht besteht eben aus dem B(ürgerlichen)G(esetz)B(uch), das Strafrecht aus dem Strafgesetzbuch (vorsicht, sehr vereinfachte Darstellung, ganz so ist es natürlich wiedermal nicht, aber grob unterteilt). Was aber geschehen kann ist, dass diese Firma auf Schadenersatz klagen könnte. Sie kann aber nur diejenige Person verklagen, mit der sie einen Vertrag eingegangen ist, weil Schadensersatzforderungen ein Vertragsverhältnis voraussetzen (vorsicht, vereinfachte Darstellung, nicht 100%ig korrekt). Den Vertrag hat sie aber nicht mit dir abgeschlossen, sondern mit deinem Arbeitskollegen und dieser Vertrag beinhaltete die Nutzung des Rollgerüstes. Da dies nicht verfügbar ist, kann der Arbeitskollege den Vertrag nicht erfüllen und wäre somit schadenersatzpflichtig, weil er nicht alle Vertragskonditionen eingehalten hat. Er kann diese Schadenersatzpflicht aber auch auf dich abwälzen, wenn er wiederum zwischen euch von einem Vertrag ausgeht (eine Verwahrung ist ein Leihvertrag im Sinne des Gesetzes) und der Meinung ist, dass du gegen Konditionen des Leihvertrages verstoßen hast, nämlich die Herausgabe jederzeit zu garantieren. Da dies aber deiner Aussage nach nicht Inhalt des Leihvertrages war, sondern er dir gesagt hat, dass du frei darüber verfügen kannst. Dem sind nach Treu und Glauben aber natürlich Grenzen gesetzt. Frei verfügbar ist eine Sache nur dem Eigentümer, der auch im Besitz der Sache ist. Frei verfügbar ist normalerweise nicht Inhalt eines unbefristeten Leihvertrags, weil das ja einer Schenkung gleichkäme. Nichtsdestotrotz bin ich mir weiterhin nicht sicher, ob dein Kollege sich angesichts seiner markigen Worte der freien Verfügung erst darüber hätte informieren müssen, ob du ihm Besitz an dem Gerüst verschaffen kannst, bevor er einen Vertrag über dieses Gerüst mit der Firma eingeht.
Ich finde, dass die Chancen, einen möglichen Zivilprozess zu gewinnen, sehr hoch sind. Die Chancen, einen Strafprozess zu gewinnen, sollte dieser überhaupt wegen so einer Nichtigkeit begonnen werden (was ich für fast ausgeschlossen halte), liegen quasi bei 100%. Du hast dich absolut korrekt verhalten, sowohl im zivilrechtlichen Sinne, als auch im strafrechtlichen Sinne. Den Bock hat dein Arbeitskollege geschossen.