Ich kann dich beruhigen, das Nichtverstehen von Paragraphen hat nichts mit der Denkleistung zu tun. Das ist alles eine Sache der Übung, wenn man Jura studiert lernt man eine neue (sehr hässliche) Sprache. Die allermeisten Juristen können mit den Formulierungen, wie sie im Gesetzestext stehen, nicht viel anfangen, deshalb liest man sich lieber die Kommentare durch (die umfassen dann für einige Paragraphen gut und gerne 10 Seiten, weil vieles umständlich, unlogisch, ja sogar widersprüchlich formuliert worden ist. Kleines Beispiel?
§ 164 II BGB Wirkung der Erklärung des Vertreters. Eigentlich eine sehr wichtige Sache, Vertretergeschäfte kommen jeden Tag und tausend Situationen vor. Und dann steht da sowas:
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht. Da sieht niemand so richtig durch, vom Laien zum Professor. Klar, wenn man durch den Kommentar erstmal weiß, was gemeint ist, dann ist es nicht mehr so schwer, aber man arbeitet dann eben mit dem, was sich dazu aus dem Kommentar gemerkt hat und nicht mit dem, was im Text steht. Wie soll dann also sogar der Normalbürger irgendwie wissen, was da gemeint ist? Es hat ja nicht jeder den Pallandt (3000-seitiger Kommentar zum BGB) zu Hause oder das Geld, ihn sich für 100€ zu kaufen.
Ich habe hier eine recht ausführliche Erklärung gefunden, vielleicht hilft dir das weiter:
http://www.internetrecht-rostock.de/markenrecht-erschoepfung.htm.
Im Prinzip steht da aber auch nicht mehr, als ich gesagt habe. Der Markenschutz hört auf, sobald die (Original-)Ware in die EU importiert wurde und wenn du es vom Großhändler abkaufst (§24 I) und die Ware nicht veränderst (§24 II), kannst du sie als originale Markenware verkaufen.
Aber gek0 hat schon einen wichtigen Punkt angesprochen: du musst dir bei dem Großhändler schon sicher sein, dass er seriös ist. Also die Ware darf nicht geklaut sein, die Ware muss vom Markeninhaber bereits zum Verkauf bestimmt worden sein und es muss sich um Originale handeln. Wie man das im einzelnen überprüft weiß ich aber auch nicht. Rezensionen oder so?! Gerade beim Herausfinden, ob es sich bei dem Zeug um Originalware handelt, wirds aber kompliziert. Heutige Fälschungen sind ja teilweise so gut, dass sie selbst von Händlern kaum noch erkannt wird. Aber das ist eben das Risiko, welches du trägst. Kannst du die Sachen per Nachnahme ordern und dich erst von der Originalität überzeugen, bevor du das Geld überweist?
@gek0: Den Tip mit der Produktbeschreibung beim Verkauf ("Gürtel mit G-Star Aufschrift" statt "Originalgürtel von G-Star") würde ich so nicht stehen lassen. Diese "Distanzierung" reicht in einigen Fällen noch nicht aus, um das Markenschutzrecht nicht zu verletzen. Wenn der Gürtel beispielsweise einem Original nachempfunden ist und es ganz klar kopiert, dann verstößt man mit dem Vertrieb eben jenes Gürtel gegen das Markenschutzrecht, selbst wenn man in der Überschrift schreibt "Fälschung von G-Star Gürtel" oder "Einem G-Star Gürtel nachempfunden". Es geht beim Markenschutz nicht um die Täuschung oder Aufklärung des Verbrauchers, sondern darum, dass der Markeninhaber einen Anspruch darauf hat, dass seinem Produkt eine Einzigartigkeit zu Teil wird und er seinen Ruf durch eine bestimmte Qualität der Materialien und der Verarbeitung aufrecht erhält. Und sobald du ein Produkt, dass täuschend ähnlich dem Original aussieht verkaufst, ist das eine Verletzung der Marke, egal ob du vorher ausdrücklich klargestellt hast, dass es sich nicht um ein Original Markenstück handelt. Aber es ist schon eine Weile her, dass ich mich oberflächlich mit dem Markengesetz beschäftigt habe, mittlerweile wurde da auch was geändert. Im Zweifel lieber nochmal beim Profi (Markenrechtsanwalt) nachlesen oder nachfragen, auch wenn es Geld kostet. Aber die Kosten für eine Abmahnung sind teilweise gewaltig.
Viel Glück mit deinem Taschenverfahren! Das Problem ist eben wirklich, dass du als Verkäufer immer die Pflicht hast, dich über die Originalität, wenn es sein muss beim Hersteller, zu versichern. Da kann man sich auch nicht auf den Großunternehmer berufen, den kann man dann höchstens seinerseits verklagen, wenn er irreführende oder täuschende Angaben gemacht hat.