Habe dazu das gefunden:
Drei Grundsatzentscheidungen für zwei Prinzipien
Ausweitung des Nationalitätenkriteriums für die Staaten des europäischen Wirtschaftsraums
Das zentrale Urteil in diesem Bereich betraf den belgischen Spieler Jean-Marc Bosman bezüglich des Vertragsendes mit seinem Club RFC Liège. Dieser Verein verlangte für den Transfer zu Bosmans neuen Club Dunkerque eine Ablösesumme. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wandte in seinem Urteil vom 15. Dezember 1995 das Prinzip der Bewegungsfreiheit innerhalb der EU, das für Arbeiter gilt, auch auf Fußballer an. Daher wurden auch die Transferzahlungen zum Vertragsende gestrichen (im Unterschied zu den Transferzahlungen, die bei noch laufenden Verträgen gezahlt werden). Über dieses Grundprinzip hinaus hat der EuGH zu dieser Gelegenheit auch angekündigt, dass die Zahl europäischer Spieler in einem europäischen Verein unbegrenzt sei.
Der Anwendungsbereich des Bosman-Urteils betrifft alle Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftsraums, also alle Staaten, die zum Zeitpunkt des Urteils EU-Mitglieder waren (Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich, Schweden) sowie Norwegen und Island.
Ausweitung des Nationalitätenkriteriums auf die Staaten, die einen Kooperationsvertrag mit der EU unterschrieben haben (Malaja-Urteile, französischer Staatsrat, 30. Dezember 2002) oder die Cotonou-Abkommen unterzeichnet haben (Kolpak, EuGH, 8. Mai 2003)
Weniger Medienecho hat eine Angelegenheit erhalten, die vom französischen Staatsrat (Conseil d’Etat) erlassen wurde. Diese hat den Anwendungsbereich des Bosman-Urteils stark erweitert. Der französische Basketballverbund (FFB) hatte der polnischen Basketballspielerin Lilia Malaja die Lizenz entzogen, nachdem sie bei einem Straßburger Verein unterschrieben hatte. Der FFB gab als Grund an, dass in diesem Verein bereits sehr viele außereuropäische Spielerinnen unter Vertrag standen. Der Verwaltungsgerichtshof (Cour Administrative) von Nancy und schließlich der französische Staatsrat (durch ein bestätigendes Urteil vom 30. Dezember 2002) haben die Entscheidung des FFB auf Grund des Kooperationsabkommens, das die EG 1991 mit Polen unterschrieben hatte, für nichtig erklärt. Der Anwendungsbereich des Bosman-Urteils wurde somit deutlich vergrößert, da er sich nun auf 22 neue Staaten bezog (die ehemaligen sowjetischen Staaten, die Balkanstaaten, die Maghreb-Staaten und die Türkei). Mit diesen Staaten hatte die EU Kooperationsabkommen unterschrieben.
Diese Entscheidung hat erst vor kurzem eine wichtige Erweiterung erfahren, als der EuGH deren Prinzipien in einem Urteil vom 30. Mai 2003 bestätigt hatte. Konkret handelte es sich um den slowakischen Handballer Maros Kolpak, der beim deutschen Verein Östringen unterschrieben hatte und abermals, wie bei der Malaja-Affäre, Beschränkungen auf Grund seiner Nationalität gegenüberstand. Der EuGH hat dabei mit den gleichen Termini wie der französische Staatsrat bestätigt, dass Quoten auf Grund der Nationalität nicht auf die Staaten angewendet werden, die mit der Europäischen Union Kooperationsabkommen unterschrieben haben. Der EuGH erweiterte dieses Prinzip dabei auf die 77 Staaten Afrikas, der karibischen Inseln und Pazifikstaaten, die am 23. Juni 2000 mit der EU das Cotonou-Abkommen unterzeichnet haben.
Von:
http://www.eurosduvillage.eu/IMG/article_PDF/FUssBALL-Europaische-Deregulierung.pdf