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Autor Thema: EU Ausländer in der dritten Liga  (Gelesen 16386 mal)

Octavianus

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Re: EU Ausländer in der dritten Liga
« Antwort #20 am: 04.März 2010, 16:15:55 »

Habe mal das Problem mit den Beschränkungen für zweite Teams bei SI gepostet:
http://community.sigames.com/showpost.php?p=4928490&postcount=40
Es ist tatsächlich so, wie von mir vermutet. Im Matchkader dürfen mehr als 3 Ü23er stehen, nur auf dem Feld dürfen es maximal 3 gleichzeitig sein.
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Gurpser

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Re: EU Ausländer in der dritten Liga
« Antwort #21 am: 04.März 2010, 16:39:47 »

Glaube aber nicht dass EU Ausländer generell festgelegt werden. Ukrainer können doch glaube ich in England z.B. nicht ohne weiteres verpflichtet werden (im Spiel)?

Kann es sein, dass wir aneinander vorbeireden?

Ich meinte nur, dass das Spiel nicht zwischen "neuen" und "alten" EU Laendern unterscheidet. Also nicht so wie du es fuer dich handhabst. Die Ukraine ist ja nicht in der EU.

ah ok, kam nicht so ganz rüber; das stimmt natürlich.

Gurpser

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Re: EU Ausländer in der dritten Liga
« Antwort #22 am: 19.April 2010, 22:24:12 »

Ich wollte gerade nochmal in Frankreich starten und da ist mir aufgefallen, dass dort das Problem genauso besteht. Folgende Nationen gelten u.a. als EU Ausländer:

Alle afrikanische Staaten
Kroatien
Ukraine
Russland

NICHT als EU Ausländer gelten:

Serbien
alle südamerikanische Länder



Kann mir irgendjemand die Logik erklären, insbesondere warum Afrikaner nicht unter EU Ausländeregelung dort fallen?

Gurpser

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Re: EU Ausländer in der dritten Liga
« Antwort #23 am: 19.April 2010, 22:47:22 »

Habe dazu das gefunden:

Drei Grundsatzentscheidungen für zwei Prinzipien

Ausweitung des Nationalitätenkriteriums für die Staaten des europäischen Wirtschaftsraums

Das zentrale Urteil in diesem Bereich betraf den belgischen Spieler Jean-Marc Bosman bezüglich des Vertragsendes mit seinem Club RFC Liège. Dieser Verein verlangte für den Transfer zu Bosmans neuen Club Dunkerque eine Ablösesumme. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wandte in seinem Urteil vom 15. Dezember 1995 das Prinzip der Bewegungsfreiheit innerhalb der EU, das für Arbeiter gilt, auch auf Fußballer an. Daher wurden auch die Transferzahlungen zum Vertragsende gestrichen (im Unterschied zu den Transferzahlungen, die bei noch laufenden Verträgen gezahlt werden). Über dieses Grundprinzip hinaus hat der EuGH zu dieser Gelegenheit auch angekündigt, dass die Zahl europäischer Spieler in einem europäischen Verein unbegrenzt sei.

Der Anwendungsbereich des Bosman-Urteils betrifft alle Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftsraums, also alle Staaten, die zum Zeitpunkt des Urteils EU-Mitglieder waren (Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich, Schweden) sowie Norwegen und Island.

Ausweitung des Nationalitätenkriteriums auf die Staaten, die einen Kooperationsvertrag mit der EU unterschrieben haben (Malaja-Urteile, französischer Staatsrat, 30. Dezember 2002) oder die Cotonou-Abkommen unterzeichnet haben (Kolpak, EuGH, 8. Mai 2003)

Weniger Medienecho hat eine Angelegenheit erhalten, die vom französischen Staatsrat (Conseil d’Etat) erlassen wurde. Diese hat den Anwendungsbereich des Bosman-Urteils stark erweitert. Der französische Basketballverbund (FFB) hatte der polnischen Basketballspielerin Lilia Malaja die Lizenz entzogen, nachdem sie bei einem Straßburger Verein unterschrieben hatte. Der FFB gab als Grund an, dass in diesem Verein bereits sehr viele außereuropäische Spielerinnen unter Vertrag standen. Der Verwaltungsgerichtshof (Cour Administrative) von Nancy und schließlich der französische Staatsrat (durch ein bestätigendes Urteil vom 30. Dezember 2002) haben die Entscheidung des FFB auf Grund des Kooperationsabkommens, das die EG 1991 mit Polen unterschrieben hatte, für nichtig erklärt. Der Anwendungsbereich des Bosman-Urteils wurde somit deutlich vergrößert, da er sich nun auf 22 neue Staaten bezog (die ehemaligen sowjetischen Staaten, die Balkanstaaten, die Maghreb-Staaten und die Türkei). Mit diesen Staaten hatte die EU Kooperationsabkommen unterschrieben.

Diese Entscheidung hat erst vor kurzem eine wichtige Erweiterung erfahren, als der EuGH deren Prinzipien in einem Urteil vom 30. Mai 2003 bestätigt hatte. Konkret handelte es sich um den slowakischen Handballer Maros Kolpak, der beim deutschen Verein Östringen unterschrieben hatte und abermals, wie bei der Malaja-Affäre, Beschränkungen auf Grund seiner Nationalität gegenüberstand. Der EuGH hat dabei mit den gleichen Termini wie der französische Staatsrat bestätigt, dass Quoten auf Grund der Nationalität nicht auf die Staaten angewendet werden, die mit der Europäischen Union Kooperationsabkommen unterschrieben haben. Der EuGH erweiterte dieses Prinzip dabei auf die 77 Staaten Afrikas, der karibischen Inseln und Pazifikstaaten, die am 23. Juni 2000 mit der EU das Cotonou-Abkommen unterzeichnet haben.

Von: http://www.eurosduvillage.eu/IMG/article_PDF/FUssBALL-Europaische-Deregulierung.pdf
« Letzte Änderung: 19.April 2010, 22:51:40 von Gurpser »
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Gurpser

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Re: EU Ausländer in der dritten Liga
« Antwort #24 am: 19.April 2010, 22:48:12 »

Aber es wird noch komplizierter:

Das Kolpak-Urteil gebietet eine Gleichstellung von Arbeitnehmern aus EU-assoziierten Staaten*, die über eine gültige Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung verfügen. Wer nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist, kann sich nicht auf die Gleichbehandlung mit EU-Sportlern berufen.

Im Verfahren über die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung muss der jeweilige Sportverband - also etwa der DFB - die sportliche Qualifikation der Sportler bestätigen und der Deutsche Sport Bund muss sein Einverständnis erklären. Hier liegt auch nach dem "Kolpak"-Urteil eine Möglichkeit des Sports, die Zahl der Ausländer aus EU-assoziierten Staaten* zu beschränken.

von: http://www.wueterich-breucker.de/presse/pressemit_0404_Auslaenderbeschraenkung_OLG_Hamm.php

Das heißt: Die Definition des Footies z.B. in Frankreich ist korrekt. Problem ist, dass keine Aufenthaltserlaubnis / arbeitserlaubnis wie z.B. in England "Simuliert" wird. Dies führt dazu, dass man z.B. in Frankreich Russen, Afrikaner, Kroaten etc. unbeschränkt verpflichten kann - auch direkt aus dem Ausland heraus. In der Realität müssten diese erst einen Aufenthaltserlaubnis bekommen. Wenn man sich allerdings die Kader z.B. in Frankreich anschaut scheint es dort nicht so das Problem zu sein, insbesonders afrikanische Spieler sind dort eine Menge zu finden. Anders scheint der Fall in der 3. Liga Deutschlands zu sein, dort scheint es, schaut man sich die Kader an, relativ schwer zu sein eine erlaubnis zu bekommen, bzw. nur wenn der Spieler bereits in Deutschland gespielt hat.
« Letzte Änderung: 19.April 2010, 22:54:41 von Gurpser »
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